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Rechtstipp-Archiv

 

Verbesserter Verbraucherschutz

 

 

Vom Bundeskabinett  wurde es bereits beschlossen und durchläuft nun das weitere Gesetzgebungsverfahren: Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge. Bundesjustizministerim Lambrecht erkärte dazu:  „Ob untergeschobene Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten: Verbraucherinnen und Verbraucher werden viel zu häufig über den Tisch gezogen und benachteiligt. Mit der auf den Weg gebrachten Initiative schieben wir diesen Praktiken einen Riegel vor.“

Konkret geht es insbesondere um lange Vertragslaufzeiten, etwa bei Handyverträgen, die Vereinfachung der Kündigung bei automatischen Vertragsverlängerungen sowie  unerwünschte Telefonwerbung und den Schutz vor am Telefon aufgedrängten Energielieferverträgen. Die Neu-Regelungen im Einzelnen: 

  • Die Wirksamkeit einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr   wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Sie soll zukünftig nur noch wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer kürzeren Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent übersteigt.
  • Verträge können automatisch nur noch über drei Monaten bis zu einem Jahr     verlängert werden und auch nur dann, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.
  • Für Strom- und Gaslieferverträge soll – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis eingeführt werden, d. h. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, z. B. per E-Mail, abgegeben, damit der Vertrag wirksam zustande kommt. Verbraucher sollen so besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechsel geschützt werden.
  • Unerwünschte Telefonwerbung gegenüber  Verbrauchern, auch unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen, soll künftig  außerdem strenger sanktioniert  werden.

Das neue Gesetz hat u.a. Änderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Unternehmen werden ihre AGB künftig anpassen müssen.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

Wucher in der Coronakrise – Verbraucher sollten wachsam sein

 

 

Sie sind derzeit sowohl in einigen Ladengeschäften als auch im Internet zu beobachten: Angebote von Toilettenpapier, Desinfektionsmitteln oder Schutzmasken zu exorbitanten Preisen: Ein Paket Toilettenpapier für 20 Euro, 100 ml Handdesinfektion für 30, Schutzmasken-Pakete im Stück-Wert von Centbeträgen für fast 1.000 Euro. 

Scheinbar lässt sich aufgrund der Knappheit dieser Güter derzeit fast jeder Preis durchsetzen - und die Krisengewinnler lachen sich ins Fäustchen. Doch Achtung: Mancher könnte sich zu früh gefreut haben, denn wer solches auf die Spitze treibt, der kann sich strafbar machen!

 

Was sagt das Strafgesetzbuch?

 

Wer die Zwangslage (kein Toilettenpapier mehr im Haus) eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich

1. für eine Leistung (Toilettenpapier)  
2. Vermögensvorteile (Kaufpreis) gewähren lässt,
3. die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (z.B. eine Rolle für 20 Euro)

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So bestimmt es § 291 des Strafgesetzbuches (StGB).

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. in der Regel vor, wenn der Täter die Tat gewerbsmäßig begeht, also zum Beispiel über einige Zeit oder im großen Stil einen lukrativen Toilettenpapierhandel zu Wucherpreisen betreibt, von dem er gut leben oder sein Einkommen deutlich aufbessern kann.

Angesicht der Knappheit der begehrten Artikel, die oft (fast) nicht mehr zu bekommen sind,  und der dafür geforderten Fantasiepreise dürfte der Wucher-Tatbestand derzeit in vielen Fällen erfüllt sein. Bei Schutzmasken wird momentan z.B. vielfach von bis zu 3000 Prozent  überteuerten Preisen berichtet.

Käufe können unwirksam sein

 

Wuchergeschäfte sind  in Deutschland außerdem sittenwidrig und deshalb nichtig. Dies regelt § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Käufer sind dann nicht verpflichtet, den geforderten Wucher-Kaufpreis zu zahlen bzw. sie können das bereits gezahlte Geld zurückverlangen. 

 

Tipp:

 

Verbraucher sollten insgesamt wachsam sein und genau überlegen, ob sie den Preis für eines der begehrten Produkte wirklich zahlen wollen oder sich auch anderweitig behelfen können. Statt Desinfektionsmittel reicht für den Hausgebrauch ja oft auch eine einfache Handwaschseife.  Und die ist zum Glück ja meist ohne größere Probleme zu bekommen. Jedenfalls noch…

Kunden haben außerdem die Möglichkeit, besonders extreme Fälle mit Wucher-Charakter anzuzeigen oder sie den Verbraucherzentralen zu melden

 

 

Dieselskandal und Co: Die Musterfeststellungklage einfach erklärt 

 

 

In den Vereinigten Staaten müssen sich Unternehmen schon lange warm anziehen, wenn sich eine Reihe von Klägern zu einer so genannten Sammelklage zusammenschließen. Hierzulande hatten Verbraucher dagegen bis vor kurzem meist das Nachsehen, wenn sie Ansprüche geltend machen wollten, die sich gegen Großkonzerne richteten. Für den Einzelnen war das Prozess- und Kostenrisiko einfach zu hoch. Seit November 2018 hat sich das geändert: Möglich wurde dies durch die neu in die Zivilprozessordnung aufgenommene Musterfeststellungklage.

 

Allgemeines zur Musterfeststellungklage

 

Die Musterfeststellungklage ist in den Paragrafen 606 fortfolgende der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie ist nicht mit den in den USA gängigen Sammelklagen zu verwechseln. Wichtigster Unterschied: In Deutschland können nur bestimmte qualifizierte Einrichtungen, insbesondere Verbraucherschutzverbände, klagen. Sie müssen glaubhaft machen, dass um die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern gestritten wird. Zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Klage müssen sich ihr außerdem mindestens 50 Verbraucher angeschlossen haben.

 

Wie können sich einzelne Personen anschließen?

 

Verbraucher können sich anschließen, indem sie sich kostenlos in das so genannte Register für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz eintragen. Gut zu wissen: Es besteht keinerlei Prozessrisiko für den einzelnen Verbraucher. Das Prozesskostenrisiko tragen nur die verklagten Unternehmen und der klagende Verband. Der Einzelne muss sich auch keinen Anwalt nehmen.

 

Über was wird vom Gericht entschieden?

 

Es geht immer um Fälle, in denen eine Reihe von Verbrauchern gleichartige Ansprüche gegen ein bestimmtes Unternehmen geltend machen wollen. Zum Beispiel weil sie meinen, durch dieses geschädigt worden zu sein. Aktuelles Beispiel sind die Klagen gegen Autokonzerne im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal.

 

Das Gericht prüft bei der Musterfeststellungsklage, ob die Voraussetzungen für das Betsehen von Ansprüchen der Verbraucher  gegen das verklagte Unternehmen vorliegen. Die Frage ist zum Beispiel: Hat das Unternehmen rechtswidrig Pflichten verletzt und dem Kunden einen Schaden zugefügt, für den es einstehen muss? Das Ja oder Nein stellt das Gericht dann in einem Urteil fest, daher der Name Feststellungklage. Das Urteil gilt für alle Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben.

 

Über was wird gerade nicht entschieden?

 

Die Musterfeststellungsklage ist –wie der Name schon sagt - eine reine Feststellungsklage und keine Leistungsklage. Das Gericht entscheidet also nicht darüber, was der einzelne Verbraucher konkret von dem Unternehmen einfordern kann, zum Beispiel welche Schadensersatzsumme. Diese muss später vielmehr noch jeder in einem individuellen Prozess einklagen.

 

Allerdings muss das Gericht des zweiten Prozesses sich an die verbindlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Musterfeststellungsurteils halten. Das heißt: Wurde einmal festgestellt, dass Schadensersatzansprüche bestehen, so kann das zweite Gericht diese nicht versagen, es entscheidet nur noch über ihre Höhe. Verbraucher ersparen sich durch die neue Musterfeststellungklage daher einiges an Aufwand und Kostenrisiken der Rechtsverfolgung. 

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

Rechtstipp: Dashcam- Aufnahmen vor Gericht

 

Aufnahmen von Auto-Dashcams sind in Deutschland eigentlich nicht erlaubt. Dennoch können sie als Beweismittel vor Gericht zulässig sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

 

Ein Mann hatte nach einem Autounfall einen Schadensersatz-Prozess geführt und Aufnahmen seiner Auto-Dashcam präsentiert. In zwei Instanzen wurden die Aufzeichnungen als Beweismittel abgelehnt und der Autofahrer konnte die Schuld des Unfallgegners daher nicht nachweisen. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte er Erfolg (Az.: VI ZR 233/17).

 

Zwar hätten die Aufzeichnungen gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen. Deshalb sei aber nicht zwangsläufig auch ihre Verwertung als Beweismittel unzulässig.

 

Im Einzelfall könnten das Interesse eines Prozessbeteiligten an der Durchsetzung seiner Ansprüche und eine zu sachgerechten Ergebnissen kommende Rechtsprechung Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des mit der Kamera Aufgenommenen haben. Außerdem hätten sich Unfall und Kameraaufnahmen auf einer öffentlichen Straße und nicht etwa im besonders schutzwürdigen privaten Bereich abgespielt, so die Richter.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

Rechtstipp: Exessives Falschparken kann Führerschein kosten!

 

 

Wer fleißig Punkte in Flensburg sammelt, der riskiert seine Fahrerlaubnis - das weiß jeder.  Doch auch, wer kleinere Verkehrsverstöße begeht, diese jedoch gehäuft, muss in bestimmten Fällen mit dem Verlust des Führerscheins rechnen. Das bekam ein Autofahrer in Berlin zu spüren. Er hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg mehr als 80 Köllchen wegen Falschparkens kassiert. Punkte wurden angesichts der verhängten niedrigen Bußgelder nicht eingetragen. Dennoch wurde ihm schließlich  die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin befand. 

 

Eine Fahrerlaubnis, so das Gericht, könne entzogen werden, wenn der Betreffende sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Das setze nicht immer zwingend ein sattes Punkteregister voraus. Auch Parkverstöße könnten diese schweren Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Autofahrer sie besonders hartnäckig begehe. Sei er nämlich nicht gewillt, Vorschriften einzuhalten, die einen geordneten Verkehr sicherstellen sollten, so sei er als zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet anzusehen. VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, Az 11 L 432.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de
 

 

Immobilienblase in Deutschland: Vorsicht vor überteuertem Kauf!

 

Die Zinspolitik der EZB mit den bekannten Folgen für den deutschen Sparer treibt viele verunsicherte Anleger ins so genannte Betongold. Die Nachfrage nach Immobilien steigt und die Kaufpreise schießen in die Höhe. Oft steht dem am Markt erzielbaren Preis kein entsprechender Wert mehr gegenüber: So manches Haus, so manche Wohnung wechselt zum weit überhöhten Preis den Eigentümer.

 

Der Bundesgerichtshof hat zu diesen Fehlentwicklungen nun Position bezogen. In den zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Eigentumswohnung zum Preis von 120.000 Euro als Kapitalanlage erworben. Dabei war es davon ausgegangen, eine gute Investition zu machen und die Immobilie einige Jahre später mit einem Gewinn von  mehr als 45.000 Euro wieder verkaufen zu können.

 

Später kamen dem Paar Zweifel. Ein Gutachten über eine vergleichbare Wohnung ergab, dass die Immobilie lediglich knapp 53.000 Euro wert sei. Ein Gegengutachten wies allerdings eine höhere Summe aus. Es kam zum Rechtsstreit durch mehrere Instanzen, der schließlich vor dem BGH landete. Mit Urteil vom 22.4.16 (Az.: V ZR 256/14) stellten die Richter folgendes klar:

 

Ein Immobilienkaufvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit aufgrund von Wucher nichtig, wenn entweder eine Kaufpreisüberhöhung von mindestens 90 Prozent des Verkehrswerts gegeben sei oder aber die Immobilie um 50 Prozent zu teuer sei und weitere Umstände hinzukämen, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründeten. Dem Wuchervorwurf sei das Berufungsgericht bei seinen Ermittlungen nicht ausreichend nachgegangen, so der BGH.

 

Ein Verkäufer, so die Richter weiter, der einen Makler oder Vermittler mit der Veräußerung beauftrage, könne sich im Streitfall auch nicht darauf berufen, dass er nicht wisse, was dieser im Verkaufsgespräch über den Wert der Immobilie geäußert habe. Behaupteten die Käufer etwa, wie hier, der Vermittler habe einen erzielbaren Wiederverkaufserlös von 45.000 Euro in Aussicht gestellt, so müsse der Verkäufer dem nachgehen.  Träfe die Aussage  zu, so läge im Verhalten des Vermittlers  nach dem weiteren Vorbringen der Käufer eine Beratungspflichtverletzung. Einen solchen Vorwurf gegen für ihn handelnde Personen könne der Verkäufer nicht  einfach mit Nichtwissen bestreiten. Der BGH verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht  zurück.

 

Rechtstipp:  In Bayern droht MPU auch unter 1,6 Promille

 

In Bayern müssen sich Autofahrer, denen nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wurde, künftig auch dann auf einen so genannten Idiotentest (medizinisch psychologische Untersuchung oder MPU) gefasst machen, wenn sie mit weniger als 1,6 Promille unterwegs gewesen sind. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor (Az. 11 BV 14.2738).

 

Bisher wurde die MPU zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Regel nur angeordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde oder der Autofahrer wiederholt durch Trunkenheitsfahrten aufgefallen war.

 

Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung
 

Der Bayerische VGH stützt seine Entscheidung auf den Paragrafen 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach sei eine MPU anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründe entzogen worden sei. Zwar setzten  Nr.  2 b wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr und Nr. 2 c eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr voraus. Laut Nr. 2 a genügten aber auch Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder sonstige Tatsachen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten.

Eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, so das Gericht, stelle einen eigenständigen Anlass für weiter bestehende Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar. Eine einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung könne innerhalb des Zeitraums, in dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen sei, nicht allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden. Für die Wiedergewinnung bedürfe es vielmehr einer nachgewiesenen Änderung des Trinkverhaltens, die durch eine MPU nachzuweisen sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen.

 

Gerichte entscheiden unterschiedlich

Die Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung ist in der Rechtsprechung umstritten. Bisher wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei einer einmaliger Alkoholfahrt und Werten unter 1,6 Promille die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (MPU auch bei sonstigen Anzeichen für Alkoholmissbrauch) ausschließe.

 

Ähnlich wie der BayVGH hatte indes zuvor zum Beispiel auch schon der VGH Mannheim argumentiert. Seiner Ansicht nach belegt eine Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt einen Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der FeV. Deshalb, so der Beschluss, führe die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss auch unterhalb von 1,6 Promille im Neuerteilungsverfahren gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zwingend zur Anordnung einer MPU (Az: 10 S 1748/13).

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

Rechtstipp: Verkehrsunfall: Was nun?

 

In Ballungsgebieten sind sie fast schon trauriger Alltag: Verkehrsunfälle. Doch wer unerwartet selbst in einen Crash verwickelt wird, der verliert in der ganzen Aufregung schnell den Überblick darüber, was jetzt als Erstes zu tun ist und worauf man unbedingt achten muss.

 

1. Auch wenn der Unfallgegner sofort eine lautstarke Diskussion über die Schuldfrage anzettelt: Das Wichtigste sind zunächst die Hilfe für etwaige Verletzte (Bergung, Erste Hilfe, Krankenwagen und Polizei verständigen) sowie das Absichern der Unfallstelle. Schalten Sie also die Warnblinkanlage ein uns stellen Sie ein Warndreieck auf. Müssen Sie Ihr Fahrzeug auf der Autobahn oder an einer anderen gefährlichen Stelle verlassen, legen Sie zu Ihrem eigenen Schutz vor dem Aussteigen unbedingt eine Warnweste an.

 

2. Notieren Sie sich nun das Kennzeichen des Unfallgegners und seine Personalien. Stellen Sie fest, ob er auch der Halter des Unfallwagens ist. Ist er dies nicht, erfragen Sie die Personalien und Versicherungsnummer des Halters. Entfernt sich der Unfallgegner von der Unfallstelle, ohne Feststellungen zu ermöglichen, so macht er sich der Unfallflucht strafbar und Sie können Anzeige erstatten. Dasselbe gilt natürlich umgekehrt auch für Sie: Fahren Sie zum Beispiel ein parkendes Fahrzeug an, so sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Taucht der Halter nicht auf, so hinterlassen Sie Ihre Personalien und informieren Sie danach umgehend den Halter oder die Polizei.

 

3. Für die spätere Schadensabwicklung sollten Sie vor Ort auch noch Beweise sichern. Gibt es Zeugen? Äußert sich der Unfallgegner zum Ablauf? Haben Sie die Möglichkeit, Fotos von der Unfallstelle zu machen? Gibt es Bremsspuren oder andere Anhaltspunkte für den Hergang? Auch eine Skizze oder ein Unfall-Protokoll sind hilfreich. Im Ausland wird oft das Ausfüllen des „Europäischen Unfallberichts“ gefordert. Den entsprechenden Vordruck sollten Sie bei Auslandsreisen griffbereit im Handschuhfach haben. Der Bericht gilt nicht als Schuldanerkenntnis. Ein solches sollten Sie vor Ort auch keinesfalls abgeben.

 

4. Wenn Sie weitere Hilfe brauchen, kontaktieren Sie Ihren Automobilclub, sofern Sie Mitglied eines solchen sind. Auch manche Versicherungen bieten Services in Form von Schutzbriefen an.

 

5. Ist an der Unfallstelle soweit alles erledigt und sind Sie wieder zu Hause, gilt es noch Ihre Kfz-Haftpflicht, ggf. auch die Kaskoversicherung, zu informieren. Gut zu wissen: In der Kfz-Haftpflicht können Sie Ihre Ansprüche auch direkt gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen, müssen sich also nicht an den Unfallgegner halten. In schwierigen Fällen oder bei hohem Schaden kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Hier sollte aber immer das Kostenrisiko gegen den Nutzen abgewogen werden, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht.

 

6. Was es sonst nach dem Unfall noch zu bedenken gibt: Die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens und der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt immer von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden ist. In der Regel läuft dies bei Verkehrsunfällen letztlich auf eine prozentuale Haftungsquote hinaus. Was viele nicht wissen: Auch wenn tatsächlich der Unfallgegner die Hauptverantwortung für den Crash tragen sollte, hängt die Quote nicht allein von der Unfallschuld ab. Auch die so genannte Betriebsgefahr der Unfallfahrzeuge fließt hier mit ein. Diese ist zum Beispiel bei einem SUV oder Kleinbus höher als bei einem Smart, was sich letztlich auch auf den Haftungsumfang mit auswirken kann.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Ärger am Flughafen: Was können Reisende unternehmen?

Flugausfälle oder Verspätungen von mehreren Stunden sind ein Ärgernis für jeden Reisenden. Doch nicht alles muss klaglos hingenommen werden, denn bei Flügen mit EU-Fluggesellschaften oder Take Offs von EU-Flughäfen gewährt eine Verordnung Schutz. Klagen können im Streitfall entweder am Start- oder am Zielflughafen eingereicht werden.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für Nichtbeförderung bzw. Annullierung und Verspätungen. Bleibt ein Kunde wegen Überbuchung am Airport stehen oder wird sein Flug überraschend annulliert, so kann er  eine Ausgleichszahlung beanspruchen. Bei Verspätungen von mindestens drei Stunden hat der Reisende ebenfalls Anspruch auf eine solche Zahlung. Ausnahme in allen drei Fällen: Das Ganze ist durch außergewöhnliche Umstände (z.B. Unwetter oder Terrorakte) verursacht. 

Die Höhe der Ausgleichszahlung liegt - je nach Länge der Flugstrecke - zwischen 250 Euro (Strecken unter 1.500 km) und 600 Euro (Strecken über als 3.500 km). Der Reisende kann sich bei Ausfall oder Annullierung allerdings auch auf eine Erstattung des Ticketpreises oder eine kostenlose Umbuchung einlassen. 

Reisende, die nicht oder nur stark verspätet starten können und am Flughafen warten müssen, haben außerdem Anspruch auf  Betreuungsleistungen. Bei Flügen unter 1.500 Kilometern bereits ab einer Wartezeit von zwei Stunden (längere Flüge ab drei oder vier Stunden). Dazu gehören Mahlzeiten,  kostenlose Telefonate, erforderlichenfalls auch Hotelübernachtungskosten.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de 

Rechtstipp Reisepreis-Minderung:  Was besagt die Frankfurter Tabelle?


Zur Ferienzeit macht so mancher Urlauber eine bittere Erfahrung:  Nicht immer halten die Reiseveranstalter das, was ihre Prospekte versprechen.

Doch der Kunde muss dies nicht klaglos hinnehmen, sondern hat bei gravierenden Reisemängeln das Recht, den Preis zu mindern. Die Höhe der Minderung hängt letztlich vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, was konkret gebucht bzw. vom Veranstalter zugesagt wurde und wie gravierend der Mangel ausfällt. Vielfach orientieren sich die Gerichte bei der Höhe der Minderung aber an der so genannten Frankfurter Tabelle, die ungefähre Richtwerte enthält. Hier einige Beispiele:

Hotel ist weiter als beworben vom Strand entfernt: Reisepreisminderung zwischen 5 und 15 Prozent.

Fehlender Balkon oder fehlender Meerblick: Zwischen 5 und 10 Prozent.

Verschmutzte Zimmer: 10 bis 20 Prozent.

Fehlendes eigenes Bad und WC: 15 bis 25 Prozent.

Nächlicher Lärm: 10 bis 40 Prozent

Ungenießbare Speisen: 20 bis 30 Prozent

Fehlender Swimmingpool: 10 bis 20 Prozent.

Fehlende Kinderbetreuung: 5 bis 10 Prozent.

Wichtig: Wer Mängel feststellt, sollte beim Veranstalter umgehend Abhilfe fordern, die Mängel dokumentieren und Beweise sichern. Außerdem müssen Urlauber Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Rechtstipp: Fahrradsturz auf eisglattem Weg

Kommt ein Radfahrer auf einem für Fahrräder freigegebenen eisglatten Fußweg zu Fall und verletzt sich, so kann er gegen die Gemeinde Schmerzensgeldansprüche haben. Wenn der Weg für sie freigegeben ist, dürfen Radfahrer ebenso wie Fußgänger darauf vertrauen, dass eine zum Winterdienst verpflichtete Gemeinde dort gestreut hat, so ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Sie müssten nicht vorsichtshalber auf die gestreute Straße ausweichen.

Ein Radfahrer hatte sich an einem frostigen Januarmorgen um kurz vor acht Uhr auf den Weg zur Arbeit gemacht. Es herrschte allgemeine Straßenglätte. Als er bereits zwei Kilometer auf der Straße zurückgelegt hatte, erreichte er den auch für Radfahrer freigegebenen Fußgängerbereich einer Geschäftsstraße, der - im Gegensatz zu den ihn umgebenden Straßen - eisglatt und nicht gestreut war, was aber nicht erkennbar war. Dort rutschte sein Hinterrad weg, der Mann stürzte und brach sich das Schlüsselbein.

Später verklagte er die Stadt. Diese, so meinte er, habe ihre Streupflicht verletzt und dadurch seinen Unfall verschuldet. Seine Schmerzensgeldklage vor dem Landgericht Düsseldorf hatte Erfolg (Az.: 2b O 212/08): Die Stadt, so das Gericht, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dem Radfahrer haften. Dadurch, dass sie den Weg nicht streute, habe sie  ihren Winterdienst pflichtwidrig nicht erbracht.

Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie bestehe nicht uneingeschränkt, sondern Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zum Schutz von Fußgängern seien an die Streupflicht jedoch strenge Anforderungen zu stellen, so das Gericht. Daher seien die wichtigen Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften bei winterlicher Glätte zu streuen und zu räumen. Nur tatsächlich entbehrliche Gehwege, für die kein echtes Verkehrsbedürfnis bestehe, bräuchten nicht gestreut zu werden. 

Auf die Unfallstelle, so das LG, seien diese Grundsätze anzuwenden. Es habe sich um einen viel frequentierten, wichtigen Fußweg in einer innerstädtischen Geschäftsstraße gehandelt, der lediglich zusätzlich für den Fahrradverkehr zugelassen worden war. Als Fußgängerbereich hätte er demnach gestreut sein müssen. Hierauf, so das Gericht, könne  sich  der  Mann auch als Radfahrer berufen. Denn er sei, da Fahrräder zugelassen waren, berechtigt gewesen, den Weg zu befahren.

Entscheidend sei, dass die Stadt  aufgrund der Nutzung als Gehweg eine grundsätzliche Streupflicht traf und an den Bereich deshalb die Erwartung gestellt wurde, dass er bei Glätte ordnungsgemäß geräumt sei. Es sei nicht einzusehen, so das Gericht, warum, wenn die Nutzung für Fußgänger und für Radfahrer erlaubt sei, letztere nicht erwarten dürften, dass der Weg gestreut sei.

Der Mann sei auch nicht gehalten gewesen, mit dem Rad statt des Weges die parallel verlaufende Straße zu befahren. Gerade bei stellenweiser Glätte könne ein Sturz auf der Fahrbahn wegen des dort herrschenden Verkehrs für einen Radfahrer fatalere Folgen haben als auf einem Gehweg, so dass sogar vernünftige Gründe dafür sprächen, den für Radfahrer zulässigen Gehweg zu benutzen, so das Gericht.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de 

Rechtstipp: Reisemängel richtig reklamieren


Ferienzeit ist Reisezeit, doch nicht jeder bringt aus dem Urlaub schöne Erinnerungen mit nach Hause. Manche Urlaubsreise endet auch in einer Enttäuschung, weil die Prospekte der Veranstalter mehr versprochen haben, als diese letztlich halten konnten.

Um Reisemängel erfolgreich zu reklamieren und wirklich Geld zurück zu bekommen, gibt es für enttäuschte Urlauber aber einiges zu beachten. Die folgende Checkliste gibt einen schnellen Überblick.

 

Checkliste:

 

1. Beim Veranstalter Abhilfe fordern (§ 651 c BGB), wenn die Reise nicht die erforderliche bzw. zugesicherte Beschaffenheit hat. Mängelprotokoll  erstellen, das der Veranstalter  unterschreibt. Achtung: Ansprechpartner vor Ort ist nicht das Hotel, sondern die Reiseleitung des Veranstalters oder seine örtliche Repräsentanz! 

2. Dem Veranstalter eine kurze Frist setzen (zum Beispiel bis zum nächsten Tag), um den Mangel zu beheben. Bei schweren Reisemängel ist die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese kurzen Fristen sind geboten, da eine spätere Abhilfe den Urlauber wegen der begrenzter Reisedauer sonst nichts mehr nützen würde.

3. Mängel dokumentieren, Beweise sichern, Fotos machen, Zeugen hinzuziehen. Mängel genau beschreiben. Eine pauschale Aussage wie „schlechter Service“ oder  „ungepflegte Anlagen“ genügt nicht!

4. Tut der Veranstalter nichts, darf der Reisende selbst Abhilfe schaffen, sich zum Beispiel ein anderes Hotel nehmen; der Veranstalter muss ihm dann die dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten. Doch Vorsicht: Der Reisende muss die Mehrkosten zunächst selbst auslegen und trägt damit das Risiko, sie vom Veranstalter später erstattet zu bekommen, unter Umstände erst nach einem Gerichtsverfahren. Außerdem muss die Abhilfe wirklich erforderlich und angemessen gewesen sein. So  rechtfertigt insbesondere nicht jeder kleine Mangel  schon den Umzug in ein anderes Hotel. Viele  Gerichte halten dies nur bei erheblichen Mängeln für gerechtfertigt, die den Wert der Reise um mindestens 50 Prozent mindern.

5. Nach Anzeige des Mangels kann der Reisende für die Zeit, in der fortbesteht, den Reisepreis mindern (§ 651 d BGB). Eine unverbindliche Richtschnur für die Höhe der Minderung bietet hierbei die so genannte „Frankfurter Tabelle“ des Landgerichts Frankfurt am Main.

6. In extremen Fällen, in denen die Reise infolge des Mangels  erheblich beeinträchtigt ist,  hat der Urlauber ein Kündigungsrecht (§ 651 e BGB).

7. Trifft den Veranstalter eine  Schuld an dem Mangel, kommt ferner Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Frage. Außerdem gegebenenfalls auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. In diesem Fall muss der Mangel die Reise aber erheblich beeinträchtigen oder vereiteln. Mängel, die nur eine Reisepreisminderung von weniger als 50 Prozent rechtfertigen können keinen Anspruch auf  Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit  begründen.

8. Frist einhalten: Ansprüche wegen Reisemängeln muss der Gast innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen  (§ 651 g BGB).

9. Verjährungsfrist: Die Ansprüche des Reisenden verjähren laut Gesetz in zwei Jahren, wenn sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Achtung: Reiseveranstalter haben das Recht, die Verjährungsfrist vertraglich zu verkürzen, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr (§ 651 m BGB). Daher rechtzeitig nochmal im abgeschlossenen Reisevertrag bzw. den AGB nachsehen!

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

Rechtstipp: Hauskauf
Wie hoch darf eine Provision sein?


Wer sich von einem Makler eine Immobilie vermittelt lässt, zahlt an diesen üblicherweise eine  Provision. Doch wie hoch darf diese eigentlich ausfallen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Brandenburg zu befassen.

Ein Käufer hatte durch Vermittlung eines Maklers ein Haus zum Preis von 145.000 Euro erworben. Für seine Tätigkeit berechnete der Immobilienprofi die stolze Summe von fast 30.000 Euro als Provision. Die Höhe begründete er damit, dass der Kunde an dem sich ihm als "Schnäppchen" darstellenden Erwerb sehr interessiert gewesen sei und er - der Makler  - wichtige Vereinbarungen mit der Verkäuferin für ihn ausgehandelt habe. Der Kunde wollte die hohe Provisionsforderung nicht gelten lassen und zog vor Gericht. Mit Erfolg (OLG Brandenburg, Az.: 4 U 11/09).

Einem Immobilienmakler stehe bei Vermittlung eines Grundstücks normalerweise eine Provision in Höhe von drei bis fünf Prozent  des Kaufpreises zu, so die Richter. Die hier verlangte Summe liege weit über diesen Sätzen.

Übersteige eine Provision die übliche Höhe, sei die Vereinbarung nur dann nicht zu beanstanden, wenn  der Immobilienmakler  besondere Gründe für ihre Berechnung darlegen könne. Beispielsweise dass mit der Provisionszahlung über das gewöhnliche Maß hinausgehende Aufwendungen  abgegolten sein sollten. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, so die Richter.

Der Makler habe hier nur pauschal  vorgetragen, er habe wichtige Vereinbarungen mit der Verkäuferin ausgehandelt. Dies reiche nicht aus, die Höhe der Provision als angemessen erscheinen zu lassen, so das Gericht. Die Berechnung der überhöhten Provision sei  sittenwidrig und nichtig gewesen.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de 

Rechtstipp: Kinderlärm
Nicht in jedem Bundesland gelten selbe Rechte

 

Kindergeschrei sorgt immer wieder für Streit in der Nachbarschaft. Doch was erlaubt ist und was nicht, ist nicht in allen Bundesländer einheitlich geregelt.

 

Berlin hat im Januar als erstes Bundesland einen Passus ins Landes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen, in dem Kinderlärm, der von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen, Schulen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, explizit geregelt ist. Er wird ausdrücklich von Verkehrs- und Gewerbelärm abgegrenzt und ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung in Berlin nunmehr von den Nachbarn zu dulden.

 

In den übrigen Bundesländern ist die Frage bislang nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Streitigkeiten über Kinderlärm landen aber auch dort immer wieder vor den Gerichten und müssen dann je nach den Besonderheiten des einzelnen Streitfalls beurteilt werden.

Doch nicht nur Lärm aus Einrichtungen für Kinder ist ein häufiger Zankapfel. Auch in Privatwohnungen ist Kindergeschrei immer wieder Streitthema und führt nicht selten zu Prozessen.

 

So hat zum Beispiel das Amtsgericht Frankfurt/ Main entschieden, dass Kinderlärm in der Mietwohnung zum gewöhnlichen Gebrauch gehöre (Az. 33 C 3943/04). Insbesondere bei Kindern unter sieben Jahren gelte eine hohe Toleranzgrenze. Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder entsprächen - selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche - müssten bis zu einem gewissen Grade und von den übrigen Hausbewohnern hingenommen werden.

 

Ähnlich entschied auch das Landgericht München I im Fall einer Mieterin, die sich durch das Baby ihrer Nachbarin gestört fühlte. Die junge berufstätige Mutter passierte mit dem Kind mehrmals wöchentlich gegen sieben Uhr morgens das Treppenhaus, wobei das einjährige Kind zu schreien pflegte. Kurzes Kindergeschrei im Hausflur beim morgendlichen Aufbruch müssten die Wohnungsnachbarn hinnehmen, befand das Gericht (Az. 31 S 20796/04).

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de 

Rechtstipp: Streupflichten von Mietern und Vermietern


Wer ist bei Schnee und Eis streu- und räumpflichtig: Die Stadt? Anlieger bzw. Vermieter? Oder aber die Mieter? 

Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden zum Räumen und Streuen verpflichtet. Diese nehmen aber ihrerseits in der Regel die Anlieger in die Pflicht und erlegen diesen das Räumen der Bürgersteige auf. Räum- und streupflichtig sind dann zunächst die Grundstückseigentümer, bei Mietshäusern also die Vermieter. Doch auch die wälzen ihr Pflichten oft durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag auf die Mieter ab.

Ist dies der Fall, so ist der Vermieter nur noch dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Räumen und Streuen der Mieter zu überwachen und eventuell Stichproben zu machen. Im Übrigen hat dann der Mieter den Schwarzen Peter und kann haftbar sein, wenn er nicht gestreut hat und dadurch jemand zu Schaden gekommen ist.

 

Doch in welchem Umfang muss der Streupflichtige sich um die Sicherung der Gehwege kümmern? Normalerweise muss nicht der ganze Bürgersteig geräumt und gestreut werden. In der Regel genügt es, einen circa einen Meter breiten Streifen frei zu schippen, den Passanten nutzen können. Es muss auch nicht rund um die Uhr geräumt und gestreut werden. In den meisten Städte und Gemeinden wird dies nur zwischen sieben Uhr morgens und acht Uhr abends gefordert.

 

Gesteigerte Pflichten können aber an zentralen Stellen mit hohem Fußgängerverkehr gelten. Andererseits muss der Sicherungspflichtige in Fällen, in denen das Streuen ohnehin zwecklos ist, etwa bei andauerndem gefrierendem Eisregen, nicht ständig räumen und nachstreuen.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

Rechtstipp: Wildwechsel


Jetzt im Herbst kommt es  häufiger zu Unfällen mit Wild als in der restlichen Zeit des Jahres. Wer kaskoversichert ist, glaubt oft, dass seine Police ihn gegen solche Schäden umfassend schütze. Doch das ist nicht immer der Fall.

 

Versichert ist in erster Linie ein Fahrzeugschaden durch einen Zusammenstoß mit Haarwild. Dazu gehören zum Beispiel Rehe, Hirsche oder Wildschweine.

Für den Versicherten bedeutet dies zweierlei: Erstens sind Unfälle mit anderen Tieren, also etwa mit Haustieren oder großen Vögeln, nicht versichert. Und zweitens muss auch wirklich ein Zusammenstoß mit dem Tier stattgefunden haben, den der Unfallfahrer im Zweifel auch beweisen muss, z.B. durch Spuren des Tieres an seinem Fahrzeug.  

Anders als Zusammenstöße mit Wild sind Unfälle durch Ausweichmanöver nicht unmittelbar versichert. Wer etwa einem Tier ausweicht und dabei von der Straße abkommt, hat eigentlich keinen Wildschaden. Unter einer Bedingung kann er aber  trotzdem Geld von seiner Versicherung bekommen: Das ist dann der Fall, wenn er Ersatz so genannter „Rettungskosten“ geltend machen kann. Das ist dann anerkannt, wenn der Autofahrer Haarwild ausgewichen ist, um einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß  - und damit den Versicherungsfall - abzuwenden bzw. glimpflicher ausgehen zu lassen. Verliert er dabei z.B. die Kontrolle über sein Fahrzeug, kann er die Versicherung für den dadurch entstandenen Schaden in Anspruch nehmen.

Allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:  Erstens muss der Kunde das Geschehen  auch beweisen können, was schwierig sein kann, da  mangels eines Zusammenstoßes  ja keine Tierhaare oder andere Spuren am Fahrzeug existieren können.

Und zweitens darf das Ausweichmanöver nicht unverhältnismäßig gewesen sein. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Ausweichen oder scharfe Bremsen im konkreten Fall gefährlicher war als der Zusammenstoß mit dem Tier und der dadurch drohende Schaden. Das heißt: Bei kleinen Tieren, wie z.B. Wildkaninchen oder Feldhasen,  darf der Autofahrer in der Regel kein riskantes Brems- oder Ausweichmanöver ausführen, denn ein solches wäre gefährlicher  als ein Überfahren des Tieres. Meister Lampe hätte in einem solchen Fall zwar noch einmal Glück gehabt und dürfte weiter hoppeln. Der Autofahrer  bekäme von der Assekuranz jedoch keinen Cent für sein im Graben gelandetes, zerbeultes Auto.


Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de


Rechtstipp: Sturmschäden

 

Wer von seiner Versicherung Sturmschäden  am Haus ersetzt haben will, hat einiges zu beachten. Zunächst muss er beweisen können, dass der Schaden tatsächlich unmittelbar durch einen Sturm verursacht wurde. Hierfür reicht nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Urt. v. 12.04.2005 - 12 U 251/04) aus, dass in der näheren Umgebung des Gebäudes nachweislich Sturm (mindestens Windstärke 8) gemessen wurde.

 

Vorschäden am Haus, die den Schaden begünstigt haben, schließen den Versicherungsschutz nicht zwangsläufig aus. Das entschied das OLG Saarbrücken (Urt. v. 12.04.2006 - 5 U 496/05-53): Hat der Putz zum Beispiel schon vorher Risse und löst er sich nach einem Sturm ab, so ist die Assekuranz nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, denn entscheidend ist, dass der Schaden auf die unmittelbare Einwirkung des Sturms zurückzuführen ist, der Sturm also die zeitlich letzte Ursache war.

 

Besondere Vorsicht ist bei Hausumbaumaßnahmen geboten. Werden an einem Haus umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, kann in dieser Zeit der Versicherungsschutz entfallen. Das entschied das OLG Rostock (Az.: 6 U 121/07). Ist etwa das Dach abgedeckt und das Haus eingerüstet, so ist es nicht nur besonders gefährdet; es gilt in der Gebäudeversicherung auch als „nicht bezugsfertig und ist damit in dieser Zeit .nicht gegen Sturmschäden versichert.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

 

 

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© Annette Vollmers-Stich